Sie können das Glossar über das Suchfeld oder das Stichwortalphabet durchsuchen.

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Meldecenter

Wir zoomen jetzt in das Meldecenter hinein. Dieses ist Ihr zentrales Werkzeug und Cockpit, um den Status jeder einzelnen Meldung zu verfolgen und bei Bedarf einzugreifen.

Die W-Fragen zur Bedienung

Was ist das SP_Data Grid im Meldecenter?

Alle Übersichten im Meldecenter werden in einer tabellarischen Darstellung, dem sogenannten SP_Data Grid, angezeigt.

  • Der Vorteil: Sie können die Anzeige genauso bedienen wie in allen anderen Masken der Personalabrechnung:
    • Filtern: Sie können nach bestimmten Kriterien suchen (z. B. nur A1-Meldungen anzeigen).
    • Gruppieren: Sie können die Meldungen nach verschiedenen Spalten zusammenfassen.
    • Exportieren: Sie können die Daten nach Excel oder in eine andere Tabellenkalkulation übertragen.

Wie behalte ich den Überblick bei vielen Meldungen?

Um bei Hunderten von Meldungen nicht den Faden zu verlieren, gibt es drei wesentliche Hilfsmittel:

1. Gruppierung (Zusammenfassen)

  • Grundeinstellung: Die Meldungen sind standardmäßig nach Mandanten und Meldeverfahren gruppiert. So sehen Sie sofort, wie viele Meldungen pro Bereich vorliegen.
  • Anpassen: Sie können diese Gruppierung pro Benutzer anpassen. Ziehen Sie einfach eine Spaltenüberschrift in den grauen Bereich über der Tabelle, um danach zu gruppieren.
  • Zurücksetzen:Über das Kontextmenü (Rechtsklick) können Sie jederzeit die "Einstellungen zurücksetzen", um zur Standardansicht zurückzukehren.

2. Filterung (Auswählen)

  • Neben der Gruppierung können Sie gezielt nach einzelnen Verfahren filtern.
  • Klicken Sie dazu auf das Trichter-Symbol in der Spalte "Verfahren" und wählen Sie die gewünschte Art der Meldung aus (z. B. nur "Abrechnung").

3. Spalten (Anpassen der Informationen)

  • In der Tabelle sind viele Informationen sichtbar (z. B. Transferstatus, Buchungszeitraum, Verursacher, Empfänger etc.).
  • Sie können selbst bestimmen, welche Spalten angezeigt werden sollen. Klicken Sie dazu auf das Sternchen-Symbol links neben den Spaltenüberschriften und haken Sie die gewünschten Spalten an oder ab. Ihre Einstellung wird pro Benutzer gespeichert.

Die Struktur: Was steckt hinter den Registern?

Die Masken im Meldecenter sind logisch nach den typischen Arbeitsabläufen eines Benutzers aufgebaut. Es gibt drei Hauptbereiche: Aufgaben, Meldedienst und Historie.

Bereich I: Aufgaben (hier müssen Sie aktiv werden)

Hier finden Sie Meldungen, bei denen Sie regelmäßig eingreifen oder kontrollieren müssen:

Register

Was ist hier zu finden?

Was ist zu tun?

1. Fehlerhaft

Meldungen, bei denen ein Fehler (intern oder bei der Annahmestelle) aufgetreten ist.

Fehler beheben: Entweder die zugrunde liegende Meldung in der PA korrigieren oder per Rechtsklick "manuell auf erledigt setzen" (wenn der Fall z. B. direkt mit der Kasse geklärt wurde).

2. Freigabe

Meldungen aus Verfahren, für die Sie keine automatische Freigabe eingestellt haben (manuelle Verfahren).

Kontrollieren und Freigeben: Sobald Sie das Schloss-Symbol anklicken, ist die Meldung versandbereit und nicht mehr aufzuhalten.

3. Übergabe

Meldungen, die nicht automatisch über das SP_Data Meldesystem versendet werden (z. B. DLS, ZVK, IW-Elan, RBM, VE).

Manuell weiterverarbeiten: Meldung markieren und auf "Übergabe" klicken. Oft wird hierdurch eine Datei gespeichert, die Sie selbst versenden müssen.

4. Posteingang

Alle Rückmeldungen und proaktiven Meldungen von den Annahmestellen.

Prüfen und Verbuchen: Nutzen Sie die Schaltfläche "Verbuchen", um die Daten in den Mitarbeiterstamm zu übernehmen und ggf. Rückrechnungen vorzumerken.

Bereich II: Meldedienst (Die Kontrolle des Automatismus)

Hier sehen Sie Meldungen, die der automatische Dienst gerade verarbeitet. In der Regel müssen Sie hier nichts tun, nur kontrollieren, dass der Prozess läuft.

Register

Was ist hier zu finden?

Warum könnte es hier stehen bleiben?

1. Postausgang

Meldungen, die neu und freigegeben sind und auf den automatischen Versand warten.

Aktualisieren Sie mit F5! Oder: Der Versandstichtag (z. B. für eAU/ELStAM) ist noch nicht erreicht.

2. Unquittiert

Bereits versandte Meldungen, für die der Dienst noch auf die offizielle Quittierung (Bestätigung) der Annahmestelle wartet.

Aktualisieren Sie mit F5! Oder: Es gab einen Fehler bei der Annahmestelle (dann muss ggf. manuell auf erledigt gesetzt werden).

Bereich III: Historie (Das Archiv)

Hier finden Sie alle abgeschlossenen Vorgänge:

  • Historie Meldungen: Alle versandten und quittierten Meldungen. Standardmäßig werden die letzten drei Monate angezeigt.
  • Historie Rückmeldungen: Alle verbuchten Rückmeldungen.

Gut zu wissen: Der Transferstatus (z. B. Neu, validiert, Versendet an Empfänger, quittiert, fehlerfrei) bestimmt eindeutig, in welchem Register sich eine Meldung gerade befindet und was als Nächstes damit passieren muss.

 


Meldecenter - Berichterstellung und Konfiguration

Jetzt geht es um die Berichterstellung und die Konfiguration– das "Gehirn" des Meldecenters.

W-Fragen zu Berichten und Dokumenten

Was ist die beste Strategie für Berichte?

Es ist generell am effizientesten, Berichte zu bündeln und zu automatisieren.

  • Empfehlung: Organisieren Sie alle regelmäßig benötigten Berichte in Berichtsmappen.
  • Automatisierung: Nutzen Sie den Monatsabschluss, um diese Mappen automatisch erstellen, archivieren, drucken oder per E-Mail versenden zu lassen.

Wie drucke ich einzelne Meldungen oder Dokumente?

Sie können jederzeit eine einzelne, Mitarbeiter-bezogene Meldung oder ein daraus resultierendes Dokument aufrufen und drucken:

  1. Meldung markieren: Wählen Sie die gewünschte Meldung in einem beliebigen Register aus.
  2. Drucken klicken: Nutzen Sie die Schaltfläche "Drucken" in der Funktionsleiste oder den Befehl im Kontextmenü (Rechtsklick).
  • Besonderheit: Dies ist auch der Weg, um wichtige PDF-Dokumente aus Rückmeldungen (wie A1-Bescheide oder euBP-Bescheide) aufzurufen, zu drucken oder zu speichern. Wenn Sie kein lizenziertes HRM-Archiv haben, ist dies die einzige Möglichkeit, diese Dokumente einzusehen.

W-Fragen zur Konfiguration und Kontrolle

Alle wichtigen Steuerungszentralen des Meldecenters finden Sie hinter der Zahnrad-Schaltfläche ("Meldecenter Einstellungen") oben rechts in der Funktionsleiste.

1. Was kann ich im Register "Einstellungen" anpassen?

In den Einstellungen legen Sie fest, wie der Meldedienst mit der Personalabrechnung kommunizieren soll und passen die Komfortfunktionen an.

  • HTTP-Schnittstelle: Hier ist die Adresse des Meldedienstes hinterlegt. Ein Verbindungstest prüft, ob die Kommunikation zwischen PA und Meldedienst funktioniert.
  • Komfort-Schalter (Sofort-Funktionen): Der Meldedienst arbeitet zuverlässig nach seinen Zyklen (z. B. Senden alle 10 Minuten). Wenn Sie ungeduldig sind und den Zyklus nicht abwarten wollen (z. B. beim Testen), können Sie die Schalter "sofort validieren", "sofort senden", "sofort Status abrufen" oder "sofort abholen" aktivieren.
    • Hinweis: Diese Schalter sind technisch nicht notwendig, sondern reine Komfortfunktionen, die den Zyklus auf Null setzen.
  • Anzeige zurückliegender Monate: Hier definieren Sie, wie weit die Historien-Register in die Vergangenheit zurückblicken sollen.
  • Exportpfade: Sie hinterlegen hier die Speicherorte für manuelle Verfahren, die im Register "Übergabe" landen (z. B. IW-Elan, RBM).

2. Wann muss ich ins Register "Protokoll" schauen?

Das Protokoll ist das Gedächtnis des Meldedienstes und speichert jeden Vorgang für 30 Tage.

  • Filterung: Das Protokoll kann sehr viele Einträge enthalten. Nutzen Sie den Filter (Trichter-Symbol), um die Ansicht zu bereinigen, z. B. auf:
    • "Nur Vorgänge mit Fehlern": Die wichtigste Filterung bei Problemen. Sind keine Fehler vorhanden, ist das Protokoll leer.
  • Überprüfung: Wenn Sie sehen, dass ein Prozess nicht funktioniert, schauen Sie hier nach dem Protokolleintrag, um Details und Fehlermeldungen zu finden.

3. Wer kontrolliert den "Status" des Dienstes und wie?

Das Register "Status" liefert die detaillierte Gesundheitsauskunft über den Meldedienst. Hier sehen Sie, ob der Dienst aktiv ist und wann jede einzelne Teilfunktion zuletzt ausgeführt wurde.

  • Ampel-Anzeige: Eine kleine Ampel in der Statusleiste der PA zeigt sofort den Zustand an:
    • Gelb: Der Dienst war seit mehr als 10 Sekunden nicht aktiv.
    • Rot: Der Dienst war seit mehr als 30 Minuten nicht aktiv (wahrscheinlich gestoppt oder keine Verbindung).
  • Detail-Informationen: Die Punkte Letztes Senden, Letzte Validierung etc. zeigen den genauen Zeitpunkt der letzten Aktivität.
  • Wichtig für den Support: Informationen wie die Letzte Rückmeldungs-ID oder der Stand Statusabgleich helfen dem SP_Data Support, im Falle eines Fehlers gezielt einen erneuten Abruf alter Meldungen auszulösen.

4. Wieso, weshalb, warum ist das Rücksetzen der Datenbank ohne SP_Data verboten?

Wir hatten es bereits erwähnt, aber es ist so wichtig, dass wir es wiederholen:

  • Grund: Die elektronischen Meldeverfahren sind eine lückenlose Meldekette, die auf eindeutigen Melde-IDs basiert.
  • Folge: Wenn Sie eine alte Sicherheitskopie der Datenbank einspielen, "fehlen" dem Meldesystem alle Meldungen, die in der Zwischenzeit erzeugt wurden. Die Kette reißt!
  • Konsequenz: Ein Rücksetzen der Produktiv-Datenbank darf unter keinen Umständen ohne die Unterstützung von SP_Data erfolgen. Nur so können die Verknüpfungen der Melde-IDs sicher korrigiert und eine doppelte oder fehlerhafte Meldung verhindert werden.

 


Meldecenter - Details

Ab dem Jahr 2025 werden alle elektronischen Meldungen mit der SP_Data Personalabrechnung (PA) ausschließlich über ein neues, zentrales System abgewickelt: das SP_Data Meldesystem.

Dieses System bringt einen hohen Grad an Automatisierung mit sich, der Ihre Prozesse erheblich beschleunigt. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um dieses unumgängliche neue Verfahren.

Die W-Fragen: Wer, Was, Warum?

Was ist das SP_Data Meldesystem?

Das Meldesystem ist die neue, verpflichtende Infrastruktur für den gesamten elektronischen Datenaustausch mit den Annahmestellen (wie der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Unfallversicherung).

Es besteht aus drei Komponenten, die nahtlos zusammenarbeiten:

Komponente

Funktion

Meldecenter

Die zentrale Bedienoberfläche in der Personalabrechnung (PA). Hier sehen Sie den Status aller Meldungen und können diese ggf. freigeben.

Meldedienst

Der Transporteur beim Kunden. Er arbeitet im Hintergrund (auch wenn die PA nicht gestartet ist) und transportiert Meldungen zwischen der PA und dem Meldeserver.

Meldeserver

Der zentrale Knotenpunkt bei SP_Data. Über ihn laufen alle Meldungen aller SP_Data Kunden zu den jeweiligen Annahmestellen.

Wer nutzt es und wie finde ich es?

Genutzt wird das Meldesystem von allen Kunden der SP_Data Personalabrechnung, die elektronische Meldungen versenden.

Das Meldecenter ist Ihre Anlaufstelle und kann ganz einfach über die gleichnamige Kachel oder den Klick in der Taskleiste der PA erreicht werden.

Wieso, weshalb, warum ist dieses System so wichtig?

Der größte Vorteil des neuen Systems ist die hohe Automatisierung und die erhöhte Sicherheit des Meldeprozesses:

  1. Automatische Abwicklung: Versand, Quittierung und das Einlesen von Rückmeldungen geschehen automatisch durch den Meldedienst, ohne dass Sie manuell eingreifen müssen.
  2. Geprüfte Qualität: Das System versendet grundsätzlich nur Meldungen, die erfolgreich geprüft wurden. Hierfür kommen die offiziellen Kernprüfprogramme der Annahmestellen (DRV, BA, DGUV) sowie zusätzliche Plausibilitätsprüfungen der SP_Data (interne Validierung) zum Einsatz.

Wie funktioniert der Prozess? (Zyklen & Steuerung)

Der Meldedienst arbeitet mit festen, automatisierten Zyklen, um einen reibungslosen Austausch zu garantieren:

Vorgang

Zyklus

Validierung der Meldungen (Prüfung)

Jede Minute

Senden freigegebener Meldungen

Alle 10 Minuten

Quittungen abholen

Alle 10 Minuten

Rückmeldungen und proaktive Meldungen abholen

Alle 20 Minuten

Tipp zur Anzeige: Die Ansicht im Meldecenter wird durch diese Zyklen nicht automatisch aktualisiert. Drücken Sie die Taste F5, um den aktuellen Status der Meldungen anzuzeigen. Anhand des Transferstatus sehen Sie, ob eine Meldung geprüft wurde oder ob ein Fehler aufgetreten ist.

Wie konfiguriere ich den Automatisierungsgrad?

Sie können pro Meldeverfahren festlegen, wie "automatisch" das System arbeiten soll. Diese Einstellung kann jederzeit und pro Mandant angepasst werden.

Option

Haken gesetzt ("Automatische Freigabe")

Haken nicht gesetzt (Manuelle Freigabe)

Vorgehen

Meldungen werden automatisch validiert, an den Meldeserver übergeben und nach Versand quittiert. Keine manuelle Kontrolle nötig.

Meldungen werden validiert und im Register "Freigabe" angezeigt. Sie werden erst nach Ihrer manuellen Freigabe versandt.

Empfehlung

Aktivieren Sie die Automatisierung, um die Vorteile des Systems voll zu nutzen.

Empfohlen für Dienstleister, die erst nach Rückmeldung des Mandanten korrigieren und senden dürfen.

Wichtig: Sobald eine Meldung manuell oder automatisch freigegeben wurde, läuft der weitere Prozess ab und kann nicht mehr aufgehalten werden. Die Kontrolle muss vor der Freigabe erfolgen.


Wichtiger Sicherheitshinweis zur Meldekette

Die elektronischen Meldeverfahren erfordern eine lückenlose Kette an MeldeIDs.

Aus diesem Grund gilt: Sollten Sie ausnahmsweise (z. B. nach einem Serverausfall oder Ransomware-Angriff) Ihre Produktiv-Datenbank durch eine ältere Sicherheitskopie ersetzen müssen, darf dies unter keinen Umständen ohne die Unterstützung von SP_Data erfolgen! Nur mit Hilfe von SP_Data kann sichergestellt werden, dass die Verknüpfung der MeldeIDs nachträglich korrekt berichtigt wird.

 


Minijobs und Midijobs: Übergangsbereich

Pünktlich zum Jahreswechsel 2026 gibt es neue Regeln für geringfügige Beschäftigungen und den Übergangsbereich. Damit Sie in der Personalabrechnung den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst.

Die W-Fragen: Alles Wichtige auf einen Blick

Was ändert sich konkret?

Die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs steigen. Da der gesetzliche Mindestlohn angehoben wurde, passt sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603,00 € pro Monat an. Der Übergangsbereich (Midijob) erstreckt sich nun von 603,01 € bis 2.000,00 €.

Wer ist davon betroffen?

  • Alle Mitarbeiter mit einem Minijob.
  • Mitarbeiter im Übergangsbereich (Midijobber).
  • Sie als Sachanwender, da Sie die neuen Grenzen in der Abrechnungssoftware (z. B. SP_Data) berücksichtigen müssen.

Wie wird das umgesetzt?

Die Software berechnet die Beiträge zur Sozialversicherung automatisch nach einer speziellen Formel. Wichtig für Sie: Die monatliche Verdienstgrenze von 603,00 € ist eine feste Grenze. Wird sie im Jahresdurchschnitt überschritten, rutscht der Mitarbeiter in die Versicherungspflicht.

Wieso werden die Grenzen angepasst?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit einiger Zeit an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze für Minijobs. So wird sichergestellt, dass Minijobber trotz höherem Stundenlohn weiterhin ihre Stundenanzahl (ca. 10 Stunden pro Woche) halten können, ohne steuerpflichtig zu werden.

Weshalb ist der Übergangsbereich (Midijob) wichtig?

Im Bereich zwischen 603,01 € und 2.000,00 € zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitragsanteil steigt gleitend an, bis bei 2.000,00 € die volle Beitragshöhe erreicht ist. Das entlastet Menschen mit geringem Einkommen.

Warum muss ich als Sachanwender jetzt prüfen?

Sie müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter, deren Gehalt bisher knapp über der alten Grenze lag, nun korrekt als Minijobber oder Midijobber eingestuft werden. Eine falsche Einstufung kann zu Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung führen.

Praxis-Check: Die neuen Zahlen für 2026

Bereich

Monatlicher Verdienst

Minijob

bis 603,00 €

Übergangsbereich (Midijob)

603,01 € bis 2.000,00 €

Volle Versicherungspflicht

ab 2.000,01 €

 

Was Sie in der Software (SP_Data) beachten sollten

  1. Stammdaten prüfen: Kontrollieren Sie bei Mitarbeitern mit einem Verdienst um die 600-Euro-Marke, ob die Personengruppe (z. B. "109" für Minijob) noch korrekt ist.
  2. Durchschnittsberechnung: Denken Sie daran, dass Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zum regelmäßigen Entgelt zählen und die 603-Euro-Grenze sprengen können.
  3. Bestandsschutz: Prüfen Sie, ob für ältere Fälle noch Sonderregelungen oder Bestandsschutzregelungen aus früheren Gesetzesänderungen gelten.

 

Fazit

Die Anhebung der Grenzen auf 603,00 € bzw. 2.000,00 € sorgt für eine Entlastung der Geringverdiener, erfordert aber eine sorgfältige Pflege der Stammdaten zum Jahresbeginn. Nutzen Sie die Automatismen Ihrer Software, aber behalten Sie die Grenzfälle im Auge!

 


Mutterschutz

Mutterschutz ist ein gesetzlich geregelter Schutzzeitraum für Mütter. Er dient dem Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt während der Stillzeit. In Deutschland ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

Die wichtigsten Inhalte des Mutterschutzes:

Beschäftigungsverbot (Schutzfrist von zumindest 14 Woche) 

  • 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dürfen Frauen auf Wunsch nicht mehr arbeiten.

  • 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten.

Kündigungsschutz:

  • Ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Arbeitsbedingungen:

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit gefährlichen oder gesundheitlich belastenden Tätigkeiten beschäftigt werden (z. B. Akkordarbeit, Nachtarbeit oder schwere körperliche Arbeit).

Mutterschaftsgeld:

  • Während des Mutterschutzes erhalten Frauen finanzielle Leistungen, in der Regel durch eine Kombination aus Mutterschaftsgeld (z. B. von der Krankenkasse) und Arbeitgeberzuschuss, sodass das volle Nettoentgelt gesichert ist.

Stillzeitregelungen:

  • Stillenden Müttern steht während der Arbeitszeit ausreichend Zeit zum Stillen oder Abpumpen zu, ohne Verdienstausfall.

Der Mutterschutz gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Mütter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen – auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.

Gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburt

Seit dem 01.06.2025 erhalten betroffene Frauen ab der 13. Woche Anspruch auf Mutterschutz, mit Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsleistungen – und das je nach Schwangerschaftsdauer gestaffelt:

Schwangerschaftswoche bei Fehlgeburt Schutzfrist Bemerkung
ab 13. SSW bis zu 2 Wochen automatisch, kein Arbeitsverbot bei ausdrücklicher Arbeitsbereitschaft 
ab 17. SSW bis zu 6 Wochen gleiche Bedingungen
ab 20. SSW bis zu 8 Wochen richtet sich nach der regulären Mutterschutzfrist

Rechtliche Details & Hintergrund

  • Gesetzliche Basis: Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde § 3 Abs. 5 MuSchG erweitert – „Entbindung“ umfasst nun auch Fehlgeburten ab der 13. Woche 

  • Arbeitsverbot: Arbeitgeber dürfen während dieser Zeit nicht beschäftigen – es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten (schriftlich zu dokumentieren empfohlen) lohnsteuer-kompakt.de

  • Mutterschaftsleistungen: Anspruch auf Mutterschaftsgeld (ca. 13 €/Tag) plus Arbeitgeberzuschuss bis zum Nettogehalt für die gesamte Schutzfrist 

  • Erstattung: Arbeitgeber erhalten die Kosten über die U2-Umlageversicherung in voller Höhe erstattet tk.de

  • Ärztliche Bescheinigung: Eine Bescheinigung über die Fehlgeburt ab 13. SSW ist erforderlich – z. B. via KBV-Formular (gültig bis 31.12.2025, danach Muster 9) kbv.de.

Warum diese Änderung wichtig ist

  • Bisherige Regelung: Mutterschutz galt nur ab Totgeburten nach 24. SSW oder ab 500 g – Fehlgeburten vor diesem Zeitpunkt erforderten Krankschreibung 

  • Neu seit 01.06.2025: Rechtliche Anerkennung der körperlichen und seelischen Belastung – gesetzlich verankerte Erholungsphasen ohne Bürokratie 

Fazit

  • Wer: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

  • Was: Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen (2, 6 oder 8 Wochen).

  • Wie: Automatisch, aber auf Wunsch ohne Beschäftigungsverbot.

  • Leistung: Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss, refinanziert via U2.

  • Nachweis: Ärztliche Bestätigung erforderlich.


MVZ - Meldeverfahren

Das neue Meldeverfahren MVZ: Was Arbeitgeber und Behörden jetzt an das Finanzamt melden müssen

Seit Anfang 2025 (mit Rückwirkung auf das Meldejahr 2024) müssen bestimmte Stellen, insbesondere öffentliche Arbeitgeber und Rundfunkanstalten, Zahlungen an Dritte elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Dieses neue Verfahren nennt sich MVZ (Mitteilungsverordnung mit Zahlungsfluss).

1. Hintergrund: Was ist das MVZ-Verfahren?

Was? Die gesetzliche Grundlage

Das MVZ-Verfahren regelt die elektronische Übermittlung von Zahlungen, die von öffentlichen Stellen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (den sog. Mitteilungspflichtigen) an selbstständige Dritte geleistet werden.

  • Gesetzliche Basis:§ 93c der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Mitteilungsverordnung (MV).
  • Wieso und Warum? Das Finanzamt nutzt diese Mitteilungen, um die Einnahmen (z. B. Honorare, Stipendien, Subventionen) der Empfänger (z. B. selbstständige Journalisten, Sachverständige, Gastdarsteller) automatisch zu überprüfen.

Wer ist betroffen? (Mitteilungspflichtige)

Betroffen sind vor allem:

  • Öffentliche Stellen (Zahlungen außerhalb von normalen Lieferungen und Leistungen, § 2 MV).
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Zahlungen von Honoraren an freie Mitarbeiter, § 3 MV).

Wann muss gemeldet werden?

  • Grenze: Es werden nur Meldungen erstellt, wenn die jährliche Meldesumme mindestens 3.000 EUR beträgt.
  • Frist: Die Meldungen erfolgen nach Abschluss des Kalenderjahres (i. d. R. mit dem Prüflauf im Januar des Folgejahres).
  • Wichtig: Ab dem Meldejahr 2024 muss die Übermittlung elektronisch erfolgen (zuvor Papierform).

2.  Die Stammdateneinstellungen

Um MVZ-Meldungen zu erzeugen, müssen mehrere Schalter im System umgelegt werden.

Mandantenebene: Verfahrensstart

  • Wo? Stammdaten Mandant / Register Meldewesen / Meldungen steuern
  • Wie? Im Feld MVZ hinterlegen Sie, ab welcher Periode Meldungen erstellt werden sollen.
    • Empfehlung: Da die Regelung rückwirkend für 2024 gilt, sollte die Einstellung "01/2024" lauten.

Betriebsstättenebene: Rechtsgrund und Zweck

Die Betriebsstätte definiert, warum und wofür die Zahlung geleistet wurde. Diese Angaben sind historisch und müssen einmalig korrekt hinterlegt werden.

  • Wo? Stammdaten Betriebsstätte / Register Einstellungen
  • 1. Rechtsgrund (Warum wird gemeldet?):

Wählen Sie den zutreffenden Paragraphen aus:

    • 01: § 2 MV (Allgemeine Zahlungen öffentlicher Hand)
    • 02: § 3 MV (Rundfunkanstalten, z. B. Honorare)
  • 2. Zahlungsgrund (Wofür wird gezahlt?):

Dies hängt vom Rechtsgrund ab:

    • Bei § 2 MV: Z. B. 01 (Ehrenamts-/Übungsleiterpauschale), 08 (Stipendien), 09 (Subventionen/Fördermittel).
    • Bei § 3 MV (Rundfunk): 10 (Honorare).
  • Zusätzliche Felder:
    • Sonstiger Zahlungsgrund: Bei Auswahl von Code 09 oder 99 muss hier eine Freitext-Beschreibung erfolgen.
    • Ehrenamtspauschale: Nur bei Code 01 (§ 2 MV) ankreuzen, wenn die Zahlung unter die Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale fällt.

Mitarbeiterebene: Meldepflicht aktivieren

  • Wo? Stammdaten Mitarbeiter / Register Vorgaben / Steuer
  • Wie? Im Feld "Kontrollmitteilung" muss "Ja" hinterlegt werden.
  • Wichtig: Diese Einstellung steuert, ob überhaupt Meldungen für diesen Mitarbeiter/Empfänger erzeugt werden. Da sie sich auf das gesamte Kalenderjahr bezieht, kann sie nicht unterjährig geändert werden.

3. Verfahrensablauf und Korrekturen

Wann und wie wird gemeldet?

  1. Erstellung: Die Meldungen werden nach Jahresabschluss (Prüflauf Januar) systemseitig erstellt.
  2. Überprüfung: Fehlerhafte Meldungen (z. B. wenn der Rechtsgrund in der Betriebsstätte fehlt) landen im Meldecenter (Register Fehler).
  3. Versand: Fehlerfreie Meldungen können über das Meldecenter (Register Senden) als elektronische XML-Dateien an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Korrekturen und Stornierungen

Falls sich Daten ändern, erstellt das System automatisch eine Korrektur- oder Stornomeldung.

Art der Korrektur

Ausgelöste Meldungsart

Grund

Korrektur

MVZ-Meldung / Korrektur

Die Zahlung beim Mitarbeiter wird rückwirkend korrigiert (Betrag ändert sich).

Korrektur

MVZ-Meldung  Korrektur

Der Rechts- oder Zahlungsgrund in der Betriebsstätte wird nachträglich geändert.

Storno

MVZ-Meldung / Storno

Die Steuer-ID wird rückwirkend korrigiert oder die Meldesumme fällt unter 3.000 EUR.

Achtung bei Korrekturen: Wird der Rechtsgrund in der Betriebsstätte geändert, muss anschließend ein Prüflauf im Januar des Folgejahres durchgeführt werden, um die Korrekturmeldung zu erzeugen.

Der neue Bericht

Ab dem Meldejahr 2024 kommt der neue Bericht "Jahres-Kontrollmitteilung ab 2024" zum Einsatz. Dieser kann über das Mitarbeiterstamm-Register eingesehen werden und stellt immer die zuletzt gültigen (korrigierten) Werte dar.

Das MVZ-Verfahren erfordert eine präzise Stammdatenpflege, ist jedoch dank der Automatisierung im System darauf ausgelegt, öffentliche Stellen bei der Einhaltung dieser neuen Meldepflicht zu entlasten.

Beispiele von Zahlungsgründe nach § 2 MV (Öffentliche Stellen)

Detaillierte Zahlungsgründe für § 2 MV (Öffentliche Stellen)

Dieser Rechtsgrund betrifft Zahlungen der öffentlichen Hand an Personen oder Unternehmen, die außerhalb von üblichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen stehen.

Code

Beschreibung des Zahlungsgrundes

Beispiele und Erläuterung (Wofür?)

01

Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale)

Wird für Tätigkeiten verwendet, die steuerlich nach § 3 Nr. 26 und §26a EStG begünstigt sein können (z. B. Zahlungen an Ausbilder, Betreuer, Künstler oder für die Pflege von Menschen).

02

Zahlungen an Abgeordnete

Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen, die an Mitglieder von gesetzgebenden oder kommunalen Vertretungen gezahlt werden.

03

Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen

Speziell für ehrenamtliche Kommunalpolitiker (z. B. Stadträte, Ortsbeiräte).

04

Mietzahlungen

Zahlungen an Vermieter, z. B. wenn eine öffentliche Stelle Räumlichkeiten von Dritten anmietet.

05

Zahlungen Hochschulsport

Spezifische Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hochschulsport.

06

Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer

Honorare für Freiberufler, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Beauftragung tätig werden.

07

Zahlungen an Gefangene/Untergebrachte

Zahlungen für Tätigkeiten, die von Personen in Justizvollzugsanstalten oder vergleichbaren Einrichtungen geleistet werden.

08

Stipendien

Zahlungen zur Förderung von Ausbildung und Forschung, die i. d. R. nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gestellt sind.

09

Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können Subventionen oder Fördermittel

Zahlungen, die zur allgemeinen Förderung dienen, ohne dass eine direkte Leistung an die zahlende Behörde erfolgt (z. B. nicht rückzahlbare Zuschüsse, Subventionen).

99

Sonstiges

Alle übrigen Zahlungen, die unter § 2 MV fallen, aber keiner der anderen Kategorien zugeordnet werden können. Hinweis: Bei 99 muss zwingend das Feld "Sonstiger Zahlungsgrund" mit einer genauen Beschreibung gefüllt werden.


 

Kurze Zusammenfassung für die Einstellung:

Wenn Ihre Behörde eine Zahlung leistet, die meldepflichtig ist, müssen Sie genau prüfen, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit (01, 08), eine Entschädigung (02, 03) oder eine ungebundene Förderung (09) handelt, um den korrekten Code im MVZ-Verfahren zu verwenden.


MVZ Rechtsgrund § 3 MV

Der Rechtsgrund § 3 MV: Honorare der Rundfunkanstalten

Während § 2 MV allgemeine Zahlungen der öffentlichen Hand (wie Subventionen) abdeckt, regelt § 3 MV speziell die Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Was wird hier gemeldet? (Der Rechtsgrund)

  • Rechtsgrund 02: § 3 MV (Rundfunkanstalten)
    • Dieser Rechtsgrund wird gewählt, wenn die meldepflichtige Stelle eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist (z. B. ARD, ZDF, Landesrundfunkanstalten).
    • Meldegegenstand: Zahlungen für Leistungen an selbstständige Dritte (z. B. freie Journalisten, Gastdarsteller, Techniker).

Was ist der Zahlungsgrund?

Da die Tätigkeit von Rundfunkanstalten primär in der Programmbeschaffung liegt, gibt es für § 3 MV nur zwei Hauptcodes:

Code

Beschreibung des Zahlungsgrundes

Beispiele und Erläuterung

10

Honorare

Honorare an selbstständige (nicht festangestellte) Künstler, freie Redakteure, Kameraleute, Sachverständige, Gastdozenten, oder sonstige Mitwirkende.

99

Sonstiges

Alle übrigen Zahlungen einer Rundfunkanstalt an Dritte, die nicht unter den Code 10 fallen. Hinweis: Bei 99 ist die Angabe eines "Sonstigen Zahlungsgrundes" Pflicht.

Wie wird im System eingestellt?

  1. Betriebsstätte/Rechtsgrund: Stellen Sie den Rechtsgrund auf 02: § 3 MV Rundfunkanstalten.
  2. Betriebsstätte/Zahlungsgrund: Wählen Sie in den meisten Fällen 10: Honorare.

Wieso/Warum wird dies separat geregelt?

Die Trennung ist notwendig, weil die Zahlungen von Rundfunkanstalten historisch und rechtlich anders gelagert sind als allgemeine Verwaltungsauszahlungen. Der Fokus liegt hier eindeutig auf Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die zur Produktion des Programms beitragen.

Abgrenzung zu § 2 MV (Zahlungsgrund 06):

Merkmal

§2 MV, Code 06 (z. B. Kommune zahlt)

§3 MV, Code 10 (Rundfunkanstalt zahlt)

Zahler

Allgemeine öffentliche Stelle (z. B. Gericht, Ministerium).

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

Zweck

Zahlung für eine formelle Leistung (z. B. Gerichtsgutachten).

Zahlung für kreative/redaktionelle Leistung (z. B. Beitrag, Moderation).

Abrechnung

Honorar für einen Sachverständigen oder Dolmetscher.

Honorar für einen Gastdarsteller oder freien Journalisten.

Beide Verfahren dienen dem Ziel, dem Finanzamt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu melden, aber der Rechtsgrund (§ 2 oder § 3 MV) klassifiziert, wer die Zahlung leistet und aus welchem Bereich sie stammt.

 


MVZ Zahlungsgrund 01

Der Zahlungs-Grund 01: Ehrenamt und Übungsleitung

Der MVZ-Zahlungsgrund 01: Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale) wird verwendet, wenn öffentliche Stellen oder Rundfunkanstalten Zahlungen leisten, die potenziell unter die steuerlichen Freibeträge fallen.

Wie wird die Zahlung unterschieden?

Im System wird zwischen zwei Arten von begünstigten Zahlungen unterschieden, die beide unter den Code 01 fallen:

  1. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Was? Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
  • Wie hoch? Der Freibetrag liegt bei 3.000 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025).
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • Was? Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft. Dies sind i. d. R. sonstige, nicht-pädagogische oder künstlerische Tätigkeiten (z. B. Schatzmeister, Büroarbeiten).
  • Wie hoch? Der Freibetrag liegt bei 840 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025).

Die zusätzliche Steuerung im MVZ-Verfahren

Da Code 01 beide Pauschalen abdeckt, müssen Sie durch einen zusätzlichen Haken im Feld "Ehrenamtspauschale" präzisieren, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt.

  • Wenn der Haken gesetzt wird: Es handelt sich um eine Tätigkeit, die unter die Übungsleiterpauschale fällt (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten oder Pflege).
  • Wenn der Haken NICHT gesetzt wird: Die Zahlung fällt unter die allgemeine Ehrenamtspauschale oder es handelt sich um eine andere, allgemeine ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeit.

Weshalb ist diese Unterscheidung wichtig?

Obwohl beide unter Code 01 gemeldet werden, benötigt die Finanzverwaltung die Information über die Art der Tätigkeit. Dies ist entscheidend für:

  1. Die korrekte steuerliche Würdigung der Einnahmen beim Empfänger.
  2. Die Unterscheidung des tatsächlich geltend machbaren Freibetrages (3.000 € vs. 840 €).

Achten Sie also bei der Einrichtung der Betriebsstätte oder des Mitarbeiters darauf, den Haken "Ehrenamtspauschale" nur dann zu setzen, wenn die ausgeübte Tätigkeit auch wirklich die Kriterien der Übungsleiterpauschale erfüllt.

 


MVZ - Zahlungsgrund 09

Der Zahlungs-Grund 09: Subventionen und Fördermittel

Was wird hier gemeldet?

Der Zahlungsgrund 09 wird verwendet für:

Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können Subventionen oder Fördermittel

  • Definition: Dies sind Zuwendungen von öffentlichen Stellen, die dazu dienen, bestimmte Projekte, Investitionen oder Tätigkeiten des Empfängers zu fördern, ohne dass der Empfänger dafür eine direkte oder gleichwertige Leistung an die zahlende öffentliche Stelle erbringt.

Wer ist Mitteilungspflichtig? (Wer)

Öffentliche Stellen, die diese Art von Mitteln auszahlen (z. B. Ministerien, Förderbanken, Kommunen bei bestimmten Zuschüssen).

Wieso und Warum wird das gemeldet?

Subventionen und Fördermittel stellen beim Empfänger (Unternehmen oder Privatperson) in der Regel steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder sonstige Einnahmen dar. Durch die elektronische Meldung stellt die Finanzverwaltung sicher, dass diese Einnahmen korrekt in der Steuererklärung des Empfängers erfasst werden.

Wie wird im System eingestellt?

Wenn Sie in der Betriebsstätte den Rechtsgrund (z. B. § 2 MV) und den Zahlungsgrund 09 auswählen, sind folgende Punkte wichtig:

  1. Pflichtfeld "Sonstiger Zahlungsgrund": Da Code 09 sehr allgemein ist ("Subventionen oder Fördermittel"), müssen Sie das zusätzliche Feld "Sonstiger Zahlungsgrund"zwingend ausfüllen.
  • Zweck: Geben Sie hier eine kurze, präzise Beschreibung der Art der Förderung an (z. B., "Zuschuss zur energetischen Sanierung", "Projektförderung für kulturelle Veranstaltung").
  • Grund: Dies hilft der Finanzverwaltung und dem Empfänger, die Zahlung später eindeutig zuzuordnen.
Betrag: Der gesamte ausgezahlte Betrag fließt in die Meldesumme ein, sofern die Grenze von 3.000 EUR pro Jahr überschritten wird.

Typische Beispiele für Zahlungsgrund 09:

  • Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse des Bundes oder der Länder.
  • Projektförderung für Forschung und Entwicklung, die nicht der direkten Beauftragung dient.
  • Bestimmte Agrarsubventionen oder Regionalförderungen.

Abgrenzung: Zahlungsgrund 09 unterscheidet sich von Zahlungsgrund 06 (Sachverständige), da bei 06 eine konkrete Leistung (Gutachten, Dolmetschertätigkeit) für die Behörde erbracht wird. Bei 09 dient die Zahlung der Förderung eines allgemeinen oder öffentlichen Zwecks beim Empfänger.