Mutterschutz

Mutterschutz ist ein gesetzlich geregelter Schutzzeitraum für Mütter. Er dient dem Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt während der Stillzeit. In Deutschland ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

Die wichtigsten Inhalte des Mutterschutzes:

Beschäftigungsverbot (Schutzfrist von zumindest 14 Woche) 

  • 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dürfen Frauen auf Wunsch nicht mehr arbeiten.

  • 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten.

Kündigungsschutz:

  • Ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Arbeitsbedingungen:

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit gefährlichen oder gesundheitlich belastenden Tätigkeiten beschäftigt werden (z. B. Akkordarbeit, Nachtarbeit oder schwere körperliche Arbeit).

Mutterschaftsgeld:

  • Während des Mutterschutzes erhalten Frauen finanzielle Leistungen, in der Regel durch eine Kombination aus Mutterschaftsgeld (z. B. von der Krankenkasse) und Arbeitgeberzuschuss, sodass das volle Nettoentgelt gesichert ist.

Stillzeitregelungen:

  • Stillenden Müttern steht während der Arbeitszeit ausreichend Zeit zum Stillen oder Abpumpen zu, ohne Verdienstausfall.

Der Mutterschutz gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Mütter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen – auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.

Gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburt

Seit dem 01.06.2025 erhalten betroffene Frauen ab der 13. Woche Anspruch auf Mutterschutz, mit Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsleistungen – und das je nach Schwangerschaftsdauer gestaffelt:

Schwangerschaftswoche bei Fehlgeburt Schutzfrist Bemerkung
ab 13. SSW bis zu 2 Wochen automatisch, kein Arbeitsverbot bei ausdrücklicher Arbeitsbereitschaft 
ab 17. SSW bis zu 6 Wochen gleiche Bedingungen
ab 20. SSW bis zu 8 Wochen richtet sich nach der regulären Mutterschutzfrist

Rechtliche Details & Hintergrund

  • Gesetzliche Basis: Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde § 3 Abs. 5 MuSchG erweitert – „Entbindung“ umfasst nun auch Fehlgeburten ab der 13. Woche 

  • Arbeitsverbot: Arbeitgeber dürfen während dieser Zeit nicht beschäftigen – es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten (schriftlich zu dokumentieren empfohlen) lohnsteuer-kompakt.de

  • Mutterschaftsleistungen: Anspruch auf Mutterschaftsgeld (ca. 13 €/Tag) plus Arbeitgeberzuschuss bis zum Nettogehalt für die gesamte Schutzfrist 

  • Erstattung: Arbeitgeber erhalten die Kosten über die U2-Umlageversicherung in voller Höhe erstattet tk.de

  • Ärztliche Bescheinigung: Eine Bescheinigung über die Fehlgeburt ab 13. SSW ist erforderlich – z. B. via KBV-Formular (gültig bis 31.12.2025, danach Muster 9) kbv.de.

Warum diese Änderung wichtig ist

  • Bisherige Regelung: Mutterschutz galt nur ab Totgeburten nach 24. SSW oder ab 500 g – Fehlgeburten vor diesem Zeitpunkt erforderten Krankschreibung 

  • Neu seit 01.06.2025: Rechtliche Anerkennung der körperlichen und seelischen Belastung – gesetzlich verankerte Erholungsphasen ohne Bürokratie 

Fazit

  • Wer: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

  • Was: Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen (2, 6 oder 8 Wochen).

  • Wie: Automatisch, aber auf Wunsch ohne Beschäftigungsverbot.

  • Leistung: Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss, refinanziert via U2.

  • Nachweis: Ärztliche Bestätigung erforderlich.

» SP_Data-Lex