MVZ Zahlungsgrund 01

Der Zahlungs-Grund 01: Ehrenamt und Übungsleitung

Der MVZ-Zahlungsgrund 01: Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale) wird verwendet, wenn öffentliche Stellen oder Rundfunkanstalten Zahlungen leisten, die potenziell unter die steuerlichen Freibeträge fallen.

Wie wird die Zahlung unterschieden?

Im System wird zwischen zwei Arten von begünstigten Zahlungen unterschieden, die beide unter den Code 01 fallen:

  1. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Was? Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
  • Wie hoch? Der Freibetrag liegt bei 3.000 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025).
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • Was? Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft. Dies sind i. d. R. sonstige, nicht-pädagogische oder künstlerische Tätigkeiten (z. B. Schatzmeister, Büroarbeiten).
  • Wie hoch? Der Freibetrag liegt bei 840 Euro pro Jahr (Stand 2024/2025).

Die zusätzliche Steuerung im MVZ-Verfahren

Da Code 01 beide Pauschalen abdeckt, müssen Sie durch einen zusätzlichen Haken im Feld "Ehrenamtspauschale" präzisieren, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt.

  • Wenn der Haken gesetzt wird: Es handelt sich um eine Tätigkeit, die unter die Übungsleiterpauschale fällt (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten oder Pflege).
  • Wenn der Haken NICHT gesetzt wird: Die Zahlung fällt unter die allgemeine Ehrenamtspauschale oder es handelt sich um eine andere, allgemeine ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeit.

Weshalb ist diese Unterscheidung wichtig?

Obwohl beide unter Code 01 gemeldet werden, benötigt die Finanzverwaltung die Information über die Art der Tätigkeit. Dies ist entscheidend für:

  1. Die korrekte steuerliche Würdigung der Einnahmen beim Empfänger.
  2. Die Unterscheidung des tatsächlich geltend machbaren Freibetrages (3.000 € vs. 840 €).

Achten Sie also bei der Einrichtung der Betriebsstätte oder des Mitarbeiters darauf, den Haken "Ehrenamtspauschale" nur dann zu setzen, wenn die ausgeübte Tätigkeit auch wirklich die Kriterien der Übungsleiterpauschale erfüllt.

 

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