Der Rechtsgrund § 3 MV: Honorare der Rundfunkanstalten
Während § 2 MV allgemeine Zahlungen der öffentlichen Hand (wie Subventionen) abdeckt, regelt § 3 MV speziell die Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Was wird hier gemeldet? (Der Rechtsgrund)
Rechtsgrund 02: § 3 MV (Rundfunkanstalten)
Dieser Rechtsgrund wird gewählt, wenn die meldepflichtige Stelle eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist (z. B. ARD, ZDF, Landesrundfunkanstalten).
Meldegegenstand: Zahlungen für Leistungen an selbstständige Dritte (z. B. freie Journalisten, Gastdarsteller, Techniker).
Was ist der Zahlungsgrund?
Da die Tätigkeit von Rundfunkanstalten primär in der Programmbeschaffung liegt, gibt es für § 3 MV nur zwei Hauptcodes:
Code
Beschreibung des Zahlungsgrundes
Beispiele und Erläuterung
10
Honorare
Honorare an selbstständige (nicht festangestellte) Künstler, freie Redakteure, Kameraleute, Sachverständige, Gastdozenten, oder sonstige Mitwirkende.
99
Sonstiges
Alle übrigen Zahlungen einer Rundfunkanstalt an Dritte, die nicht unter den Code 10 fallen. Hinweis: Bei 99 ist die Angabe eines "Sonstigen Zahlungsgrundes" Pflicht.
Wie wird im System eingestellt?
Betriebsstätte/Rechtsgrund: Stellen Sie den Rechtsgrund auf 02: § 3 MV Rundfunkanstalten.
Betriebsstätte/Zahlungsgrund: Wählen Sie in den meisten Fällen 10: Honorare.
Wieso/Warum wird dies separat geregelt?
Die Trennung ist notwendig, weil die Zahlungen von Rundfunkanstalten historisch und rechtlich anders gelagert sind als allgemeine Verwaltungsauszahlungen. Der Fokus liegt hier eindeutig auf Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die zur Produktion des Programms beitragen.
Abgrenzung zu § 2 MV (Zahlungsgrund 06):
Merkmal
§2 MV, Code 06 (z. B. Kommune zahlt)
§3 MV, Code 10 (Rundfunkanstalt zahlt)
Zahler
Allgemeine öffentliche Stelle (z. B. Gericht, Ministerium).
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.
Zweck
Zahlung für eine formelle Leistung (z. B. Gerichtsgutachten).
Zahlung für kreative/redaktionelle Leistung (z. B. Beitrag, Moderation).
Abrechnung
Honorar für einen Sachverständigen oder Dolmetscher.
Honorar für einen Gastdarsteller oder freien Journalisten.
Beide Verfahren dienen dem Ziel, dem Finanzamt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu melden, aber der Rechtsgrund (§ 2 oder § 3 MV) klassifiziert, wer die Zahlung leistet und aus welchem Bereich sie stammt.