A1-Antrag "gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte" (ein Arbeitgeber)

Arbeiten Ihre Mitarbeiter regelmäßig in Deutschland und anderen EU-/EWR-Staaten? Dann ist der A1-Antrag für „gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte“ essenziell.

Die A1-Bescheinigung ist für international tätige Unternehmen und ihre Mitarbeiter ein wichtiges Dokument. Sie belegt, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiterhin gelten, und schützt vor dem Risiko einer doppelten Beitragszahlung im Ausland.

Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und den Prozess für Beschäftigte, die regelmäßig in zwei oder mehr Ländern tätig sind und nur einen Arbeitgeber haben.

Wer muss den A1-Antrag stellen?

Dieser spezifische Antrag ist immer dann notwendig, wenn Ihre Mitarbeiter zwar weiterhin bei Ihnen (dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber) beschäftigt sind, ihre Tätigkeit aber planbar und regelmäßig grenzüberschreitend ausüben.

Es geht hier nicht um eine einmalige Entsendung, sondern um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten der EU/EWR oder der Schweiz.

 Die 3 Schlüssel-Voraussetzungen

Der Antrag ist nur erfolgreich, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Wohnsitz/Lebensmittelpunkt liegt in Deutschland.
  2. Es besteht nur ein einziger Arbeitgeber, der seinen Sitz in Deutschland hat.
  3. Die Person arbeitet regelmäßig in mehreren Ländern. Die Regelmäßigkeit ist erfüllt bei:
  • Mindestens 1 Tag pro Monat im Ausland ODER
  • Mindestens 5 Tage pro Quartal im Ausland.

Wichtig: Diese A1-Bescheinigung gilt für die Dauer der regelmäßigen Mehrfachbeschäftigung (oft bis zu fünf Jahre) und muss nicht für jeden einzelnen kurzen Auslandseinsatz neu beantragt werden.

 

Der Antrag in der Praxis: Beispiele

Hier zeigen wir Ihnen, wann der Antrag gestellt werden muss, um das deutsche Sozialversicherungsrecht zu sichern:

 

Beispiel-Fall

Situation

A1-Antrag erforderlich?

Vertriebsleiterin Anna

Wohnt in München. Besucht regelmäßig Kunden in Österreich und der Schweiz (ca. 2x im Monat).

JA. Sie überschreitet die 1-Tag-pro-Monat-Grenze und arbeitet gewöhnlich in mehreren Staaten.

IT-Consultant Ben

Wohnt in Frankfurt. Arbeitet 4 Tage im Büro in Deutschland, hat aber jährlich 2 kurze (3-tägige) Projekte in den Niederlanden.

JA. Er überschreitet mit 6 Tagen pro Quartal (im Jahresmittel) die 5-Tage-pro-Quartal-Grenze.

Grafikerin Carla

Wohnt in Berlin. Arbeitet 100 % im deutschen Home-Office für den deutschen Arbeitgeber.

NEIN. Keine grenzüberschreitende Tätigkeit.

Antragsstellung: Das müssen Sie wissen

Die Beantragung erfolgt elektronisch über das die SP_Data Entgeltprogramm oder das SV-Meldeportal.

  • Feld „Schriftwechsel mit“: Hier wählen Sie, ob die Rückmeldungen an den 1 – Arbeitgeber oder die 2 – Bevollmächtigte Stelle (z. B. den Steuerberater) gehen sollen.
  • Feste Einsatzstelle Deutschland: Wenn die Person in Deutschland eine feste Basis hat, tragen Sie diese hier ein.
  • Firmensitz im Ausland (optional): Sollte der deutsche Arbeitgeber eine Niederlassung im Ausland haben, die relevant ist, kann die Auslandsadresse hinterlegt werden.

Am Ende des digitalen Prozesses: Klicken Sie einfach auf „A1-Antrag erstellen“.

Die Ausstellung der A1-Bescheinigung durch die zuständige Stelle (in der Regel die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung) bestätigt, dass der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland sozialversichert ist. Das Dokument muss den Mitarbeitenden im Ausland auf Verlangen der dortigen Behörden vorgelegt werden.

 

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