Betriebliche Altersvorsorge (bAV) § 100 EStG Rückerstattung über die Lohnsteueranmeldung im Dezember
Die Erstattung der staatlichen Förderung erfolgt nicht durch eine separate Auszahlung, sondern durch die Verrechnung mit der Lohnsteuer, die Sie im Dezember für Ihre Mitarbeiter an das Finanzamt abführen müssen.
1. Das Prinzip der Anrechnung
Das Finanzamt erstattet Ihnen 30 % des von Ihnen geleisteten Arbeitgeberzuschusses zur bAV für förderfähige Mitarbeiter.
Die Erstattung wird als eine Entlastung oder Minderung der abzuführenden Lohnsteuer behandelt.
Die Erstattung erfolgt jährlich in der Lohnsteueranmeldung für den Dezember.
2. Die Berechnung für die LStA
Obwohl Sie den Zuschuss monatlich geleistet haben, wird der erstattungsfähige Betrag auf Jahresbasis berechnet und im Dezember geltend gemacht.
Schritt
Berechnungsgrundlage
Beispielrechnung (aus Ihrem Text)
1. Jährlicher AG-Zuschuss
Monatszuschuss 12 Monate
30,00 * 12 = 360,00 €
2. Förderbetrag (30 %)
Jährlicher Zuschuss 30 %
360,00 € * 30 % = 108,00 €
3. Abgleich Maximalbetrag
Maximaler Förderbetrag: 288,00 €
108,00 € liegt unter 288,00 €, also wird 108,00 € erstattet.
3. Die Ausweisung in der Lohnsteueranmeldung
In der elektronischen Lohnsteueranmeldung gibt es ein spezifisches Feld für diese Entlastung.
Position: Die Erstattung wird in der Regel in der Kennzahl 35 der Lohnsteueranmeldung unter dem Titel "Ermäßigungsbetrag nach $\S 100$ EStG" oder einem ähnlichen Wortlaut ausgewiesen.
Was passiert in der Lohnbuchhaltung?
Die Lohnsoftware sammelt über das Jahr hinweg die geleisteten, förderfähigen AG-Zuschüsse (Kennzeichnung über die Lohnart "AG Zuschuss bAV").
Im Dezember rechnet das System diesen Betrag in den tatsächlichen Förderbetrag (30 %) um (im Beispiel 108,00 €.
Dieser Betrag von 108,00 € wird in die Dezember-Lohnsteueranmeldung in der entsprechenden Kennzahl eingetragen.
Der Betrag von 108,00 € reduziert die Summe der Lohnsteuer, die Sie im Dezember an das Finanzamt abführen müssen.
4. Die Verbuchung (kurze Wiederholung)
Wie bereits besprochen, muss diese Rückerstattung auch in Ihrer Finanzbuchhaltung korrekt dargestellt werden:
Position 86 (Ertrag § 100 EStG): Dies ist die Buchung des Betrags als Ertrag (Einnahme).
Position 87 (Verrechnung § 100 EStG): Dies ist die Gegenbuchung über ein Verbindlichkeitskonto gegenüber dem Finanzamt, da die Reduzierung der Steuerzahlung eine Verrechnung darstellt.