Betriebliche Altersvorsorge (bAV) § 100 EStG (BRSG)

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein wichtiger Baustein für die Rente Ihrer Mitarbeiter. Mit der speziellen Förderung nach §100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) macht der Staat die bAV für Geringverdiener noch attraktiver – und Sie als Arbeitgeber profitieren direkt!

Was ist die bAV-Förderung nach § 100 EStG?

Die bAV-Förderung (§ 100 EStG) ist ein staatlicher Anreiz für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter mit niedrigem Einkommen bei der betrieblichen Altersvorsorge finanziell zu unterstützen.

Kurz gesagt: Sie als Arbeitgeber bekommen einen Teil Ihres Zuschusses zur bAV für bestimmte Mitarbeiter vom Staat zurückerstattet.

Wer ist förderfähig?

Die Förderung ist an bestimmte Kriterien gebunden, die sicherstellen, dass sie denjenigen zugutekommt, die sie am dringendsten benötigen.

W-Frage

Antwort und Details

Wer ist der geförderte Arbeitnehmer?

Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von maximal 2.575,00 €.

Wer ist der zahlende Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber, der als Hauptarbeitgeber des Mitarbeiters gilt.

Wie funktioniert die Förderung und was sind die Voraussetzungen?

Die Förderung funktioniert über eine Teilrückerstattung des Arbeitgeberzuschusses.

1. Die Produkt-Voraussetzungen (Was?)

Die Förderung gilt nur für diese Durchführungswege der bAV, wenn die Verträge „ungezillmert“ sind:

  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds

2. Die Zuschuss-Voraussetzungen (Wie viel?)

Damit Sie die Förderung erhalten können, müssen Sie einen Mindestzuschuss leisten:

  • Der jährliche Förderbetrag (Ihr Arbeitgeberzuschuss) muss mindestens 240,00 € betragen.

3. Der Rückerstattungs-Mechanismus (Wie?)

  • Sie erhalten 30 % Ihres geleisteten Zuschusses zur bAV vom Staat zurück.
  • Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung im Dezember.
  • Maximaler Rückerstattungsbetrag: Der maximal anrechenbare Zuschuss beträgt 288,00 € pro Jahr (entspricht einem Arbeitgeberzuschuss von 960,00 € jährlich).

Beispielrechnung

Ein Mitarbeiter zahlt mtl. 100,00 € per Gehaltsumwandlung ein.

Sie als Arbeitgeber bezuschussen mit mtl. 30,00€.

Position

Monatlich

Jährlich

Arbeitgeberzuschuss

30,00 €

360,00 €

Erstattung (30 %)

-

108,00 €

Tatsächliche Kosten für AG

-

252,00 €

 

Wieso und Weshalb gibt es die Förderung?

  • Wieso/Warum die Förderung? Sie wurde eingeführt, um Geringverdienern, die oft am wenigsten von einer Betriebsrente profitieren, einen stärkeren Anreiz für die bAV zu geben und die Altersarmut zu mindern.
  • Ihre Vorteile: Sie reduzieren Ihre Nettokosten für den bAV-Zuschuss und zeigen sich als attraktiver Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter bei der Altersvorsorge unterstützt.

Technische Umsetzung in der Lohnbuchhaltung

1. Lohnarteneinstellung: Den Zuschuss kennzeichnen

Wenn Sie kein spezielles bAV-Modul nutzen, aber der Vertrag förderfähig nach § 100 EStG ist, muss die Lohnart Ihres Zuschusses entsprechend markiert werden (z. B. über das Feld "AG Zuschuss bAV"). Die Lohnsoftware prüft dann selbstständig, ob der Arbeitnehmer die Einkommensgrenze einhält.

  • Geldwerter Vorteil/Freibetrag: Die Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers ist steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einer jährlichen Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung.

2. Mitarbeiterstamm: bAV-Details

Im Mitarbeiterstamm (z. B. unter "Vorgaben/bAV-Details") pflegen Sie spezielle Informationen:

  • Pauschalversteuerung §40b a. F. EStG: Dieses Feld wird nur auf "Ja" gesetzt, wenn in der Vergangenheit eine Pauschalversteuerung für diesen Vertrag erfolgte.
  • Nachholjahre/Vervielfältigungsjahre: Hier wird die Anzahl der maximal 10 Nachholjahre eingetragen. Dies ist der Multiplikator für den steuerfreien Nachholbetrag (z. B. bei Nachzahlungen nach einer Elternzeit).

3. Nachholung (Vervielfältigung)

Möchte ein Mitarbeiter z. B. nach einer Elternzeit oder einem Sabbatical Nachzahlungen in die bAV leisten, muss dafür eine separate Lohnart angelegt werden. Diese spezielle Lohnart muss das Kennzeichen "Nachholung bAV-Unterbrechungsjahre" tragen.

4. Verbuchung des§ 100 EStG (Wie wird es verbucht?)

Die Rückerstattung des Staates muss in Ihrer Finanzbuchhaltung (Fibu) korrekt verbucht werden. Dazu müssen in den Fibu-Kontenvorgaben typischerweise zwei Positionen angepasst werden:

  • Position 86: Ertrag § 100 EStG
    • Soll: Erlöskonto (Wird als Einnahme gebucht)
  • Position 87: Verrechnung § 100 EStG
    • Haben: Verbindlichkeitskonto gegenüber dem Finanzamt

Die korrekten Konten erfragen Sie bitte bei Ihrer Finanzbuchhaltung.

Die relevanten Grenzwerte in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) gekoppelt und werden jährlich angepasst.

Hier sind die voraussichtlichen, ab dem 1. Januar 2026 geltenden Rechengrößen, die für die bAV relevant sind:

Wichtige Rechengrößen der bAV für 2026

Die Werte für die BBG in der Rentenversicherung werden für 2026 voraussichtlich auf 101.400,00 € jährlich angehoben. Ab 2025 gelten die Werte bundesweit einheitlich.

Kennzahl

Grundlage

Jährlicher Wert 2026

Monatlicher Wert 2026

BBG RV

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (Bundeseinheitlich)

101.400,00 €

8.450,00

Sozialversicherungsfreiheit

4 % der BBG RV §1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)

4.056,00 €

338,00 €

Steuerfreiheit

8 % der BBG RV § 3 Nr. 63 EStG)

8.112,00 €

676,00 €

1. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (Gehaltsumwandlung)

  • Sozialversicherungsfrei (SV-frei): Im Jahr 2026 bleiben Beiträge in die bAV (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) bis zu 4.056,00 € jährlich (338,00 € monatlich) komplett frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Steuerfrei: Beiträge sind sogar bis zu 8.112,00 € jährlich (676,00 € monatlich) steuerfrei. Die Differenz zwischen 4 % und 8 % ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.

2. § 100 EStG – Förderung für Geringverdiener (AG-Zuschuss)

Die Kriterien für die § 100 EStG-Förderung bleiben im Jahr 2026 voraussichtlich unverändert. Wichtig: Eine geplante Ausweitung der Förderung auf höhere Beträge wird voraussichtlich erst ab 2027 in Kraft treten.

Kriterium

Wert 2026

Anmerkung

Maximale Einkommensgrenze AN

2.575,00 € monatlich

Bruttogehalt des Arbeitnehmers

Mindestzuschuss AG (jährlich)

240,00 €

Muss jährlich mindestens erreicht werden

Maximal geförderter AG-Zuschuss

960,00 € jährlich

Zuschuss des Arbeitgebers bis zu dieser Höhe wird berücksichtigt

Maximaler Förderbetrag AG

288,00 € jährlich

30 % des maximalen Zuschusses (960,00 €)

Achtung zum Jahr 2027

Die geplante Erhöhung der Förderobergrenzen im Rahmen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll voraussichtlich erst ab 2027 gelten. Die Werte würden dann steigen auf:

  • Maximal geförderter AG-Beitrag: 1.200,00 € jährlich
  • Maximaler Förderbetrag AG (30 %}: 360,00 € jährlich

Die Einkommensgrenze für den Arbeitnehmer soll ab 2027 auf 2.898,00 € monatlich steigen.

Diese 2027 geplanten Änderungen sind für 2026 jedoch noch nicht relevant.

Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur bAV (2026)

Seit dem Jahr 2022 gilt für alle neuen und bestehenden Verträge der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds eine gesetzliche Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss, wenn der Vertrag über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird.

1. Was ist die Pflicht?

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

2. Wieso wirkt sich die BBG RV aus?

Die Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) ist entscheidend.

  • Bis zur SV-Freigrenze von 4% der BBG RV sind Sie als Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet, da hier definitiv SV-Beiträge gespart werden.
  • Wichtiger Punkt 2026: Da die SV-Freigrenze in 2026 auf 338,00 € monatlich steigt, kann der Mitarbeiter höhere Beiträge sozialversicherungsfrei umwandeln. Dadurch steigt auch der Betrag, auf den sich die 15 % Zuschusspflicht bezieht.

Kennzahl 2026

Monatlich

Jährlich

SV-freie Umwandlung (max.)

338,00 €

4.056,00 €

Mindestzuschuss (15 % von 338,00 €)

{50,70 €)

608,40 €

3. Was ist, wenn der Arbeitgeberzuschuss höher ist?

Wenn Sie bereits heute freiwillig einen höheren Zuschuss als die gesetzlichen 15 % leisten (z. B. 20%) oder einen fixen Euro-Betrag), sind Sie in der Regel von der Pflicht entbunden, solange Ihr Zuschuss mindestens der Höhe der eingesparten SV-Beiträge entspricht.

Wichtig zu prüfen: Im Normalfall (Beitragshöhe innerhalb der SV-Freigrenze) sparen Sie als Arbeitgeber immer mehr als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen. Rechnen Sie also nach, ob Ihr freiwilliger Zuschuss die tatsächlich eingesparten SV-Beiträge abdeckt.

4. Technische Umsetzung in der Lohnbuchhaltung

Die Lohnsoftware muss korrekt eingestellt sein, um:

  1. Die Gehaltsumwandlung des Mitarbeiters (Lohnart) zu identifizieren.
  2. Automatisch 15 % des umgewandelten Betrags als Arbeitgeberzuschuss zu berechnen und zuzuschlagen (oder Ihren bereits höheren fixen Zuschuss zu verwenden).
  3. Die Einhaltung der SV-Freigrenze (338,00 € monatlich in 2026) zu überwachen.

Fassen wir zusammen: Die steigende BBG RV in 2026 macht die bAV für Ihre Mitarbeiter noch attraktiver (durch höhere SV-freie Beiträge), erhöht aber gleichzeitig den maximal möglichen Betrag, auf den sich die 15 % Zuschusspflicht beziehen können.

 

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