Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Alt- und Neuregelung

1. Was ist die Basis der Regelung? (Gültigkeit)

W-Frage

§40b EStG (Altzusage)

§3 Nr. 63 EStG (Neuzusage)

Wann gilt die Regelung?

Für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden.

Für Verträge, die ab dem 01.01.2005 neu abgeschlossen wurden.

 

2. Wie hoch ist die Förderung beim Einzahlen? (Beitragshöhe)

W-Frage

§40b EStG (Alt)

§3 Nr. 63 EStG (Neu)

Wie hoch ist die Grenze?

€ 1.752 € pro Jahr (fixer Wert).

Bis zu 8 % der BBG der RV (dynamischer Wert).

Wie lautet der aktuelle Wert (ca. 2026)?

€ 1.752 €

8.112 €

 

3. Worin liegt die Ersparnis beim Einzahlen? (Begünstigung)

W-Frage

§40b EStG (Alt)

§3 Nr. 63 EStG (Neu)

Welche Steuer wird gespart?

Pauschalversteuerung von 20 % (meist vom AG).

Lohnsteuerfreiheit bis zu 8 % der BBG.

Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus?

Beiträge sind sozialversicherungspflichtig.

Bis zu 4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei.

Wer zahlt die Steuer in der Ansparphase?

Meist der Arbeitgeber (durch Pauschalierung).

Niemand (Steuerfreiheit für den AN).

 

4. Wie wird die Rente später besteuert? (Auszahlung)

W-Frage

§40b EStG (Alt)

§3 Nr. 63 EStG (Neu)

Wann fällt die Steuer an?

Beim Einzahlen (pauschal).

Bei der Auszahlung (nachgelagerte Besteuerung).

Was ist die Folge im Rentenalter?

Die Auszahlung ist unter Bedingungen meist steuerfrei.

Die Auszahlung ist in der Regel steuerpflichtig.

 

5. Wieso wurde die Regelung geändert?

Weshalb die Umstellung?

Die Bundesregierung wollte die betriebliche Altersvorsorge stärken und die Förderung deutlich erhöhen. Gleichzeitig wurde das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung durchgesetzt: Man spart beim Einzahlen, wenn der Steuersatz hoch ist, und zahlt Steuern erst im Alter, wenn der Steuersatz meist niedriger ist.

 

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