Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten zum 01.06.2025
Bisher griff der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgte. Das wird sich nun ändern: Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Außerdem wurde klargestellt, dass bei einer Totgeburt nicht die Schutzfristen für eine Frühgeburt zum Tragen kommen. Die Änderungen wurden im Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen, welches am 27.02.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde:
https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/59
Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Da es bisher keine andere Regelung gab, mussten betroffene Frauen sich krankschreiben lassen, wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten. Hier greift seit dem 01.06.2025 das neue Gesetz. Es gelten nun gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Schutzfrist beginnt am Tag der Fehlgeburt und endet wie folgt:
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: 8 Wochen Mutterschutz
Die jeweilige Frist beginnt am Folgetag nach der Fehlgeburt. Wie bei einer tatsächlichen Entbindung zählt also der Ereignistag selbst bei der Berechnung der Frist nicht mit.
Während dieser Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigte erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Während der Schutzfristen haben die betroffenen Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist. Die Arbeitgeber haben einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten und können sich die Aufwendungen über einen AAG-Antrag erstatten lassen.
Das entsprechende GKV-Rundschreiben kann hier nachgelesen werden: Link zum GKV-Schreiben
Fehlzeit bei Mutterschutz aufgrund von Fehlgeburt im Kalender erfassen. Der Erfassungsdialog im Kalender wurde erweitert und Feldbezeichnungen wurden angepasst. Bei Eingabe eines Fehlgrunds mit der Art 10: Mutterschutz werden wie bisher schon weitere Eingabe-/Optionsfelder geöffnet.
Der mutmaßliche, ggfs. der abweichende, tatsächliche Entbindungstag bzw. der Tag der Fehlgeburt sind im gleichen Feld zu erfassen. Im Feld Sonderfall Geburt wird angegeben, ob es sich um eine Früh- o. Mehrlingsgeburt oder um eine
Fehlgeburt in den unterschiedlichen Wochen handelt. Die Auswahl keiner ermittelt automatisch den Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem erfassten Entbindungstag.
Die Auswahl Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert den Zeitraum der Schutzfrist automatisch auf 12 Wochen nach dem Entbindungstag.
Die Auswahlmöglichkeiten Fehlgeburt ermitteln automatisch den Zeitraum der Schutzfrist für die Dauer von 2, 6 oder 8 Wochen, beginnend ab dem Folgetag der Fehlgeburt. Ebenso wie das Ende wird auch der Beginn
des Zeitraums automatisch ermittelt.
Hat die Beschäftigte am Tag der Fehlgeburt noch Arbeitsentgelt bezogen, muss der automatisch ermittelte Beginn des Zeitraums manuell auf den Folgetag nach der
Fehlgeburt geändert werden, damit die Kürzung des Entgelts korrekt erfolgt. Dies verändert jedoch nicht das Ende der Schutzfrist, da diese ohnehin immer ausgehend vom Folgetag ermittelt wird.
Beispiel für eine Fehlgeburt am 06.06.2025 in der 13. Woche, kein Bezug von Arbeitsentgelt am Ereignistag:
Beispiel für eine Fehlgeburt am 06.06.2025 in der 13. Woche, am Ereignistag wurde Arbeitsentgelt bezogen:
Für den Fall, dass der Fehlgrund Mutterschutz auf anderem Wege als durch direkte Erfassung im Kalender
zugewiesen wird, können die Angaben über das Kontextmenü mit der rechten Maustaste nachträglich erfasst werden. Auch hier werden die Zeiträume automatisch ermittelt und angepasst.
Auch hier werden die Zeiträume automatisch ermittelt und angepasst.
Nach dem Speichern wurde das Bis-Datum auf die Dauer von 6 Wochen verlängert, beginnend am Folgetag
der Fehlgeburt:
Die EEL- und AAG-Meldungen werden bei der Verdienstabrechnung automatisch erstellt. In der EEL-Meldung wird als Beginn der Schutzfrist der Tag der Fehlgeburt gemeldet. Endete die Zahlung von Arbeitsentgelt bereits vor dem Tag der Fehlgeburt, wird dieser Tag als letzter SV-Tag vor der Fehlgeburt gemeldet. Endete die Zahlung von Arbeitsentgelt am Tag der Fehlgeburt, wird der Tag der Fehlgeburt als letzter SV-Tag gemeldet.
In der AAG-Meldung wird als Beginn der Schutzfrist sowie als mutmaßlicher/tatsächlicher Tag der Entbindung ebenfalls der Tag der Fehlgeburt gemeldet. Das Ende der Schutzfrist wird nach o. g. Staffelung
ermittelt und gemeldet.
Quelle: Kundeninformation zum Update 2025 Rel. 061A